Fliegende Bauten
BAYERISCHE
BAUORDNUNG
Abschnitt II
Bauaufsichtliches Verfahren
Art. 85 Genehmigung fliegender Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.
Zu den fliegenden Bauten z�hlen auch die Fahrgesch�fte.
Fliegende Bauten - Buden, Zelte, Fahrgesch�fte, hier auch verkleidete Verkaufsw�gen und Au�enwerbung
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